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SächsGfbWBVO

§ 25 Weiterbildungsziel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/25#abs-1 (1) Die Weiterbildungen nach den Abschnitten 2 und 3 sollen die berufliche Qualifikation der teilnehmenden Personen erhöhen und Handlungskompetenzen zur Erfüllung von Aufgaben und Funktionen in ausgewählten Bereichen vermitteln. Insbesondere soll die Weiterbildung befähigen:

1. zur individuellen patienten- oder bewohnerbezogenen Pflege,

2. zur Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle im Pflegeprozess und dem aktuellen Berufsfeld der Pflegekräfte in dem jeweiligen Fachbereich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Zukunftsperspektiven,

3. zur selbstständigen und selbstbewussten Tätigkeit innerhalb eines multiprofessionellen Teams,

4. zur Bewältigung beruflicher Belastungen einschließlich der selbstständigen Entwicklung von Problemlösungsmöglichkeiten,

5. zur Auseinandersetzung mit dem psychosozialen Umfeld der Patienten oder Klienten sowie zum Umgang mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen,

6. zur Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Institutionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/25#abs-2 (2) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 soll die teilnehmenden Personen zur Leitung einer Station oder Einheit in ambulanten oder stationären medizinischen Gesundheitseinrichtungen befähigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/25#abs-3 (3) Die Weiterbildung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 soll die teilnehmenden Personen befähigen, die Aufgaben einer verantwortlichen Pflegefachkraft gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI ) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730, 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszufüllen. Die Teilnehmer sollen insbesondere befähigt werden, die Pflegeprozesse, die Ermittlung des Pflegebedarfs, die Planung, Dokumentation und Auswertung innerhalb des Verantwortungsbereichs selbstständig und fachgerecht zu organisieren, zu begleiten und zu kontrollieren, qualitativ zu sichern und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zu verantworten. Sie sollen Fähigkeiten zur Kommunikation und Mitarbeiterführung, insbesondere auch zur Lösung von Konflikten erwerben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbWBVO/25#abs-4 (4) Die Weiterbildung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 soll primär Pflegefachkräfte für den öffentlichen Gesundheitsdienst qualifizieren, damit diese als sozialmedizinische Fachkräfte die Mitarbeiter in den Gesundheitsämtern personell unterstützen.

§ 24 § 26