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§ 21 SächsGfbWBVO (Sachsen) — Prüfungsunterlagen

Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Niederschriften sind 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, aufzubewahren.