Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung

SächsGfbVO

§ 4 Erforderliche Sprachkenntnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/4#abs-1 (1) Die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG darf erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/4#abs-2 (2) Die Überprüfung muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach den allgemeinen Vorschriften eingelegt werden.

§ 3 § 5