Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gesundheitsfachberufe-Verordnung

SächsGfbVO

§ 3 Elektronisches Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Verfahren zur Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG kann für antragstellende Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.

§ 2 § 4