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SächsGfbVO§ 5 Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/5#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne folgender Vorschriften:
1. Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und
2. Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl I S. 4418), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.
§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/5#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des § 58 Absatz 2 Satz 1 des PTA-Berufsgesetzes .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/5#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für Verfahren und Entscheidungen über
1. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ,
2. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Diätassistentengesetzes ,
3. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten ,
4. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes ,
5. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ,
6. die Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
7. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
8. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden ,
9. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden ,
10. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes ,
11. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister ,
12. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ,
13. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 18 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes ,
14. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des MTA-Gesetzes,
15. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
16. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes ,
17. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes ,
18. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ,
19. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 15 Absatz 2 des PTA-Berufsgesetzes ,
20. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ,
21. die staatliche Anerkennung der Lehranstalt gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ,
22. die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Podologengesetzes ,
23. die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGfbVO/5#abs-4 (4) Bestellt die Schulaufsichtsbehörde eine von der Schulverwaltung beauftragte Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, ist die Schulaufsichtsbehörde zuständige Prüfungsbehörde gemäß der
1. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten ,
2. Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ,
3. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
4. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden ,
5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister ,
6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ,
7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin,
8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie
9. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen .
Die Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3 Nummer 3, 5, 7, 9, 11, 12, 15, 20 und 23 erfolgen im Einvernehmen mit der Landesdirektion Sachsen.