(1) Die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG darf erst nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(2) Die Überprüfung muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach den allgemeinen Vorschriften eingelegt werden.