Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz
SächsGedenkStG§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/11#abs-1 (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/11#abs-2 (2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen (Projekte, Ausstellungsdrehbücher und Konzeptionen der Gedenkstätten sowie Konzeptionen für Dokumentationen). Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/11#abs-3 (3) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGedenkStG/11#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.