(1) Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zur Berufung vor.
(2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.
(3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.
(4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.