Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 21 Weitergehende Anforderungen
Stand: 26.08.2026
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 SächsBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.