Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
SächsGarStellplVO§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 16 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des Kohlenmonoxidgehaltes der Luft überschritten wird,
2. entgegen § 19 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.