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§ 21 SächsGarStellplVO (Sachsen) — Weitergehende Anforderungen

Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 SächsBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.