Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungs­verordnung

SächsGVEVO

§ 5 Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-1 (1) Die monatlichen Aufwandsentschädigungen nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 und die Aufwandsentschädigung nach § 4 setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers gelegen ist, durch Bescheid fest und teilt diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit. Ist die Dienstbehörde der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt, erfolgt die Festsetzung und Mitteilung durch diese oder diesen. Die Festsetzung und Mitteilung sind solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-2 (2) Kann die Höhe der monatlichen Aufwendungen für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal nach § 3 im Voraus nicht bestimmt werden, wird die Aufwandsentschädigung für Personalkosten abweichend von Absatz 1 nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Legt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwendungen schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss festgesetzt, der bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen ist. Die tatsächliche Höhe der Aufwendungen hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-3 (3) Die Höhe der Pauschale nach § 2 Absatz 3 setzt die Präsidentin oder der Präsident, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, für das Kalenderjahr jeweils nach dessen Ablauf durch Bescheid fest und teilt diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-4 (4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, fest, dass geltend gemachte Aufwendungen ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig sind, lehnt sie oder er insoweit die Festsetzung durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe gegenüber der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher ab.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-5 (5) Zu der beabsichtigten Entscheidung über Aufwandsentschädigungen nach § 4 holt die Präsidentin oder der Präsident vorab die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Teilt diese oder dieser binnen drei Wochen keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung mit, gilt die Zustimmung als erteilt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-6 (6) Die Geschäftsprüfung bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern erstreckt sich auch auf die Feststellungen zu den Aufwendungen für Personalkosten gemäß § 3 und den höheren Sach- und Personalkosten gemäß § 4 Absatz 1. Die diesbezüglichen Feststellungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser entscheidet nach Maßgabe der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung nach Absatz 1 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/5#abs-7 (7) Das Landesamt für Steuern und Finanzen zahlt der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher die nach Absatz 1 mitgeteilten monatlichen Aufwandsentschädigungen und den Vorschuss nach Absatz 2 Satz 2 bis zum ersten Werktag des laufenden Monats aus. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung unverzüglich nach der Mitteilung. Überzahlte Beträge hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zurückzuzahlen; das Landesamt für Steuern und Finanzen darf sie mit künftig auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen verrechnen.

§ 4 § 6