Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungs­verordnung

SächsGVEVO

§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/3#abs-1 (1) Notwendige und angemessene Aufwendungen einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags erstattet, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 der geltenden Entgelttabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 12 vom 29. November 2021 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich der durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit. Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt sind von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen und auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/3#abs-2 (2) Zur Abgeltung des einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wegen der entgeltlichen Beschäftigung von Büropersonal entstehenden Personalgemeinkosten wird neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro pro Kalendermonat gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/3#abs-3 (3) Lag die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers im Vorjahr nach dem von der obersten Dienstbehörde für die Personalbedarfsberechnung festgelegten Maßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent, im Fall der Erhöhung sofort und im Fall der Verringerung mit Beginn des fünften Monats des laufenden Kalenderjahres. War die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen des Vorjahres zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/3#abs-4 (4) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen der Präsidentin oder dem Präsidenten, die oder der nach § 5 Absatz 1 für die Festsetzung zuständig ist, nachzuweisen. Hierzu hat sie oder er folgende Angaben über das Büropersonal zu machen und diese durch den Arbeitsvertrag oder sonstige geeignete Urkunden zu belegen:

1. Name, Vorname, Anschrift,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. frühere Beschäftigung,

4. Tag der Einstellung,

5. Vergütung und Vergütung für Überstunden,

6. Kündigungsfrist,

7. werktägliche Arbeitszeit und Sonntagsarbeit.

Darüber hinaus hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die auf das Büropersonal übertragenen Arbeiten anzugeben. Sie oder er hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/3#abs-5 (5) Nimmt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher Leistungen einer Bürodienstleisterin oder eines Bürodienstleisters in Anspruch, gelten die Absätze 1, 3 und 4 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.

§ 2 § 4