Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
SächsGVEVO§ 1 Grundsatz der Aufwandsentschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/1#abs-1 (1) Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach den folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/1#abs-2 (2) Hilfskräfte, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, erhalten die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.