Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
SächsGVEVO§ 4 Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/4#abs-1 (1) Reichen aus besonderen Gründen die Entschädigungsbeträge nach den §§ 2 und 3 nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Aufwendungen zu decken, wird der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung gewährt. Sie oder er hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen sowie die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen. Soweit in der nach Satz 1 festgesetzten Entschädigung Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehrjährig zu nutzenden Gegenständen enthalten sind, wird der darauf entfallende Betrag entsprechend der Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände anteilig auf die künftige Sachkostenentschädigung nach § 2 Absatz 1 angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGVEVO/4#abs-2 (2) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher voraussichtlich für mehr als drei Monate an der tatsächlichen Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit gehindert oder nicht im Sinne des § 1 im Außendienst beschäftigt sein, oder liegt einer dieser Sachverhalte bereits seit mehr als sechs Monaten vor, wird eine Aufwandsentschädigung nur für die Kosten gewährt, die dennoch zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes notwendig sind.