Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 5 Berechnung der Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-1 (1) Die Zuweisung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
1. dem Sockelbetrag,
2. der Schülerpauschale,
3. der Zusatzpauschale für Förderschulen und für die Sekundarstufe I der Oberschulen und Gemeinschaftsschulen sowie
4. der Schulklubpauschale für Oberschulen, Förderschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit Schulklubs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-2 (2) Der Sockelbetrag wird für jede allgemeinbildende Schule mit Ganztagsangeboten gewährt. Er beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro je Schuljahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-3 (3) Die Schülerpauschale wird für jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:
Verteilungsmasse x 0,8
Gesamtschülerzahl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-4 (4) Die Zusatzpauschale wird neben der Schülerpauschale für jede Schülerin und jeden Schüler einer Förderschule sowie für jede Schülerin und jeden Schüler der Sekundarstufe I einer Oberschule oder Gemeinschaftsschule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:
Verteilungsmasse x 0,2
Gesamtschülerzahl an Förderschulen
sowie der Sekundarstufe I an Oberschulen
und Gemeinschaftsschulen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-5 (5) Die Schulklubpauschale beträgt bis zu 10 000 Euro je Schuljahr.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-6 (6) Verteilungsmasse sind die für die Förderung von Ganztagsangeboten verfügbaren Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag, für die Schulklubpauschale, für Qualitätsentwicklung und für Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen verwendeten Mittel. Verwaltungskosten sind insbesondere Reisekostenvergütungen und sächliche Verwaltungsausgaben. Gesamtschülerzahl ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen, die die Mindestanforderungen nach den §§ 2 und 3 Absatz 2 erfüllen und für die ein Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt und die Versicherung nach § 6 Absatz 3 abgegeben wurde. Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres. Davon abweichend werden bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, die Schülerinnen und Schüler der Eingangsjahrgangsstufe doppelt gezählt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-7 (7) Auf jeden Antragsteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen und Zusatzpauschalen nach Absatz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schulen entspricht, für die er den Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt hat. Für die Berechnung der Schülerzahl gilt Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/5#abs-8 (8) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 der Anteil der Verteilungsmasse für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft um einen Betrag in Höhe von 20 Prozent verringert. Dieser Betrag soll allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar ausgereicht werden, um im Rahmen von Ganztagsangeboten nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.