Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 6 Zuweisungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/6#abs-1 (1) Zuweisungen werden für die Dauer eines Schuljahres bewilligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/6#abs-2 (2) Anträge sind vom Schulträger zu stellen; mit Einverständnis des Schulträgers können diese auch von einem Schulförderverein gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/6#abs-3 (3) Der Antragsteller hat zu versichern, dass der Durchführung des Ganztagsangebots ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, dem die Schulkonferenz zugestimmt hat. Bei Grundschulen hat er nachzuweisen, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorliegt, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten sowie zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft und langfristig Ziele der Zusammenarbeit benennt. Die Kooperationsvereinbarung ist als Anlage einzureichen oder der Antrag enthält den Link zum Einsehen im Internet. Bei Schulen, die über einen Schulklub verfügen, ist die Erklärung des Antragstellers erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung mindestens in Höhe von 50 Prozent der gewährten Schulklubpauschale erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/6#abs-4 (4) Die Sächsische Aufbaubank setzt die Zuweisung für jede Schule durch Bescheid fest.