Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
SächsGTAVO§ 4 Empfehlungen zu Ganztagsangeboten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/4#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt einen Qualitätsrahmen und Fachempfehlungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung von Ganztagsangeboten heraus, die die Schulen der Erarbeitung ihrer Ganztagsangebote zu Grunde legen sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/4#abs-2 (2) Die Schulleitung stellt sicher, dass Ganztagsangebote in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Dem Anliegen, die Lebenskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Ganztagsangebote vor allem auch in Sport, Musik und Kunst zu fördern, dienen entsprechende Hinweise in den Lehrplänen.