(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt einen Qualitätsrahmen und Fachempfehlungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung von Ganztagsangeboten heraus, die die Schulen der Erarbeitung ihrer Ganztagsangebote zu Grunde legen sollen.
(2) Die Schulleitung stellt sicher, dass Ganztagsangebote in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Dem Anliegen, die Lebenskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Ganztagsangebote vor allem auch in Sport, Musik und Kunst zu fördern, dienen entsprechende Hinweise in den Lehrplänen.