Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

SächsGTAVO

§ 3 Ganztagsangebote an Grundschulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/3#abs-1 (1) Die für Ganztagsangebote an Grundschulen zur Verfügung gestellten Mittel gemäß dieser Verordnung sind für die Unterbreitung von unterrichtsergänzenden leistungsdifferenzierten Lernangeboten einzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen

1. zur individuellen Förderung von Kindern mit Entwicklungsbesonderheiten,

2. zur Stärkung von übergreifenden Kompetenzen,

3. zur Prävention von Schwierigkeiten im Lernen oder im Verhalten und

4. zur Unterstützung bei sozialen Problemlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGTAVO/3#abs-2 (2) Die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen setzt eine von der Schule und dem zuständigen Träger des Hortes unterschriebene Kooperationsvereinbarung voraus, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft sowie langfristige Ziele der Zusammenarbeit benennt.

§ 2 § 4