(1) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Absatz 1 und des § 6 Absatz 2 Satz 3 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.
(2) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen sind vom Mitglied unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband anzumelden. Das Nähere regelt die Satzung.