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§ 7 SächsGKV (Sachsen) — Beginn und Anmeldung

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bediensteten werden mit dem Eintritt in die versorgungsberechtigende Tätigkeit bei einem Mitglied Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands. In den Fällen des § 5 Absatz 1 und des § 6 Absatz 2 Satz 3 werden sie frühestens mit der Aufnahme des Mitglieds Angehörige.

(2) Die in § 6 Absatz 1 bezeichneten Angehörigen sind vom Mitglied unverzüglich beim Kommunalen Versorgungsverband anzumelden. Das Nähere regelt die Satzung.