Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

SächsGKV

§ 20 Amtszeit und Ergänzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/20#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren, längstens auf die Dauer ihres Hauptamts, berufen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGKV/20#abs-2 (2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 berufen.

§ 19 § 21