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§ 31 SächsGKV (Sachsen) — Aufsicht

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommunale Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend.