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§ 26 SächsGKV (Sachsen) — Beschäftigte

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommunale Versorgungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten und Arbeitnehmer einzustellen. § 63 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.