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§ 25 SächsGKV (Sachsen) — Beauftragung, Vollmacht, Verpflichtungserklärungen

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Beauftragung, die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die Abgabe von Verpflichtungserklärungen gelten die §§ 59 und 60 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.