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§ 24 SächsGKV (Sachsen) — Aufgaben

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Direktor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz sowie vom Verwaltungsrat oder Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben. Der Direktor ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.

(3) Der Direktor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten des Kommunalen Versorgungsverbands.