Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Generationenfondsgesetz
SächsGFG§ 6 Entnahmen aus den Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/6#abs-1 (1) Die Anstalt erstattet im Rahmen der Vollfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 benannten Personenkreis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/6#abs-2 (2) Die Anstalt erstattet im Rahmen der Teilfinanzierung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dem Freistaat Sachsen auf Anforderung einen Teil der erforderlichen Haushaltsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. Eine Erstattung ist erst nach dem 31. Dezember 2017 möglich. Die Höhe der möglichen Erstattungen errechnet sich durch Multiplikation der erforderlichen Haushaltsausgaben nach Satz 1 mit einem Faktor, der sich aus dem Verhältnis der Höhe der in der Teilfinanzierung vorhandenen Mittel zur Höhe des Teilwertes für die Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen (jeweils Vorjahreswerte) für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personenkreis errechnet. Der Faktor nach Satz 3 wird jährlich durch das Staatsministerium der Finanzen festgestellt und der Anstalt bis zum 30. September mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 ist eine vorzeitige Erstattung der Mittel möglich, wenn diese Mittel zur Erweiterung des Personenkreises nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vollständig als einmalige Zuführung zur Abgeltung bis zum Zuführungszeitpunkt bereits entstandener Versorgungsanwartschaften des neu einzubeziehenden Personenkreises in die Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überführt werden. Über die Höhe der zu erstattenden Mittel entscheidet das Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters, die im Zeitpunkt der Überführung nicht älter als drei Jahre sein sollen.