Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsGFG · SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 726, Fsn-Nr. 520-8/2
Gesetz über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
7 Normen · Ausgangsfassung vom 13.12.2012 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich, Generationenfonds als Anstalt
- § 2 Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt
- § 3 Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt
- § 4 Aufgaben der Anstalt
- § 5 Bildung der Rücklagen
- § 6 Entnahmen aus den Rücklagen
- § 7 Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Berichtspflicht
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
20.12.2022 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
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Historischer Änderungsnachweis
21.05.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 21.05.2021, Artikel 3
SächsGVBl. 2021 S. 578
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Historischer Änderungsnachweis
28.06.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 28.06.2018, Artikel 6
SächsGVBl. 2018 S. 430
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).