Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Generationenfondsgesetz

SächsGFG

§ 1 Geltungsbereich, Generationenfonds als Anstalt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung, Beihilfen, Altersentschädigung sowie derjenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle dieser Leistungen zu zahlen hat, für:

1. die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen, und

2. die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf, deren Ansprüche auf einem vor dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/1#abs-2 (2) Zur Finanzierung der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist ein Fonds mit dem Namen „Generationenfonds“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet. Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 2