Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Generationenfondsgesetz
SächsGFG§ 4 Aufgaben der Anstalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/4#abs-1 (1) Die Anstalt bildet für die in § 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Freistaates Sachsen jeweils eine Rücklage zur
1. vollständigen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Vollfinanzierung) und
2. teilweisen Finanzierung für den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreis (Teilfinanzierung).
Die Rücklagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind getrennt voneinander zu halten und auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/4#abs-2 (2) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Die Anlage der Mittel kann auf eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/4#abs-3 (3) Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. Die Rücklagen nach Absatz 1 fallen bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.