Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Generationenfondsgesetz
SächsGFG§ 5 Bildung der Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/5#abs-1 (1) Die Rücklagen im Sinne von § 4 Abs. 1 werden aus regelmäßigen und sonstigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Gebühren, insbesondere aus den Käufen und Verkäufen von Wertpapieren, werden den Rücklagen entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/5#abs-2 (2) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den dort benannten Personenkreis. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die versicherungsmathematischen Berechnungen nach Satz 1 sind spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse anzupassen. Sofern sich hieraus neben den regelmäßigen Zuführungen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/5#abs-3 (3) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen zur Rücklage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt sich nach den nach Absatz 2 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für den unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 benannten Personenkreis. Sonstige Zuführungen zur Teilfinanzierung können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGFG/5#abs-4 (4) Den Rücklagen nach § 4 Abs. 1 sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten. Satz 2 gilt entsprechend bei Zuweisungen und Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn.