Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung

SächsGAVO

§ 8 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Geschäftsstelle wird bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung der oder des Vorsitzenden die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben des Gutachterausschusses, insbesondere die

1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,

2. Vorbereitung der Wertermittlungen für Gutachten sowie der Ermittlung der Bodenrichtwerte, der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuches, der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches und der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 erforderlichen Daten,

3. Ausfertigung der Gutachten,

4. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,

5. Erteilung von Auskünften zu Bodenrichtwerten,

6. Bereitstellung von Informationen aus dem Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen für ihren Zuständigkeitsbereich,

7. Übermittlung der Bodenrichtwerte an das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen,

8. Unterstützung des Gutachterausschusses bei Veröffentlichungen,

9. Festsetzung der Entschädigung nach § 19 für die Mitglieder des Gutachterausschusses,

10. Festsetzung der Gebühren oder Entgelte für die Tätigkeit des Gutachterausschusses sowie

11. Übermittlung von Daten der Kaufpreissammlung an die Marktdatensammlung des Oberen Gutachterausschusses.

§ 7 § 9