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SächsGAVO

§ 19 Entschädigung der Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/19#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie des Oberen Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/19#abs-2 (2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:

1. der Leistungsentschädigung nach Absatz 3 sowie

2. der Erstattung der Aufwendungen nach den §§ 5 bis 7 und 12 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/19#abs-3 (3) Die Leistungsentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 EUR; abweichend hiervon können die Kreisfreien Städte und Landkreise eine andere Leistungsentschädigung bestimmen. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses oder des Oberen Gutachterausschusses erhalten die Leistungsentschädigung, wenn die Tätigkeit für den Gutachterausschuss oder den Oberen Gutachterausschuss nicht in die Arbeitszeit fällt, was durch die Gutachterin oder den Gutachter nachzuweisen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/19#abs-4 (4) Für Sachverständige, die nach § 5 Abs. 3 Satz 3 hinzugezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/19#abs-5 (5) Die Entschädigung trägt die Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 18 § 20