Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 18 Anzuwendende Bestimmungen
Stand: 26.08.2026
Soweit sich aus den §§ 15 bis 17 nichts anderes ergibt, sind die §§ 1 bis 14 auf den Oberen Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden.