Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Gutachterausschussverordnung
SächsGAVO§ 20 Kosten der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/20#abs-1 (1) Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen. Die Einnahmen stehen dem jeweiligen Kostenträger zu, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsGAVO/20#abs-2 (2) Die Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Informationen aus dem Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen durch das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen werden von diesem erhoben. Die Einnahmen stehen zu 30 Prozent dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen zur Deckung seiner Aufwendungen für das Bodenrichtwertinformationssystem des Freistaates Sachsen zu. Der übrige Anteil steht dem Kostenträger des Gutachterausschusses zu, für dessen Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung erfolgt. Werden Informationen für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse bereitgestellt, steht der Anteil nach Satz 3 den Kostenträgern der Gutachterausschüsse im Verhältnis der bereitgestellten Informationen zu.