Soweit sich aus den §§ 15 bis 17 nichts anderes ergibt, sind die §§ 1 bis 14 auf den Oberen Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden.
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Soweit sich aus den §§ 15 bis 17 nichts anderes ergibt, sind die §§ 1 bis 14 auf den Oberen Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden.