Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO§ 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse
Stand: 26.08.2026
Änderungen betrieblicher Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben, sind der oberen Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.