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SächsFwAPO

§ 35 Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/35#abs-1 (1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen:

Gesamtpunktzahl lfd. Nr. Wertungsfach Prozent

1. Grundausbildung 40 Prozent,

2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang 40 Prozent,

3. Sportprüfung 10 Prozent,

4. Beurteilung nach § 11 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/35#abs-2 (2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/35#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat.

§ 34 § 36