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§ 35 SächsFwAPO (Sachsen) — Feststellung des Gesamtprüfungsergebnisses

Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen:

Gesamtpunktzahl lfd. Nr. Wertungsfach Prozent

1. Grundausbildung 40 Prozent,

2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang 40 Prozent,

3. Sportprüfung 10 Prozent,

4. Beurteilung nach § 11 10 Prozent.

(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat.