(1) Die Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich wie folgt als gewichteter Mittelwert der in der Grundausbildung, der mündlichen Prüfung im Abschlusslehrgang, der Sportprüfung und der Beurteilung nach § 11 erzielten Gesamtpunktzahlen:
Gesamtpunktzahl lfd. Nr. Wertungsfach Prozent
1. Grundausbildung 40 Prozent,
2. mündliche Prüfung aus dem Abschlusslehrgang 40 Prozent,
3. Sportprüfung 10 Prozent,
4. Beurteilung nach § 11 10 Prozent.
(2) Aus der Durchschnittspunktzahl nach Absatz 1 ergibt sich nach Anlage 5 die Punktzahl.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Anwärters nach Absatz 2 mindestens mit fünf Punkten bewertet wird und er an einem Abschlusspraktikum nach § 34 teilgenommen hat.