Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 34 Abschlusspraktika
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/34#abs-1 (1) Im Anschluss an die Laufbahnprüfung ist, je nach den dienstlichen Erfordernissen, ein durch die Einstellungsbehörde bestimmtes dreimonatiges Abschlusspraktikum zu absolvieren. Die Teilnahme an dem Abschlusspraktikum bestätigt die Ausbildungsstelle mit einer Beurteilung, wobei die Note der Beurteilung rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/34#abs-2 (2) Statt eines Abschlusspraktikums nach Absatz 1 kann ein dreimonatiges Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen oder an einer gleichwertigen Einrichtung nach § 10 Absatz 3 absolviert werden. Nach Abschluss dieses Praktikums ist eine Prüfung abzulegen, die der Gruppenführerprüfung der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 entspricht. Die Note der Prüfung wird rechnerisch nicht in die Abschlussnote der Laufbahnprüfung einbezogen.