Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 11 Beurteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbildungsstelle Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit zu machen und eine Beurteilung in der Form des Musters nach Anlage 6 über die Leistungen und das dienstliche Verhalten der Anwärter und Referendare abzugeben sowie mit einer Punktzahl und mit einer Note nach Anlage 5 zu bewerten. Die Beurteilung ist den Anwärtern und Referendaren spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes zu eröffnen und im Rahmen eines Gespräches zu erläutern. Eine Mehrfertigung der Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 10 § 12