Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 36 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/36#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/36#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/36#abs-3 (3) Wer an der Ausbildung teilgenommen hat, ohne einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, erhält nach Bestehen der Prüfung ein Abschlusszeugnis. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Abschlusszeugnis stellt einen Nachweis der Befähigung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr dar.