Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 32 Grundausbildungslehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/32#abs-1 (1) Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung (Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/32#abs-2 (2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/32#abs-3 (3) Die Gesamtpunktzahl der Grundausbildung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann gemäß Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.

§ 31 § 33