(1) Wer in einer Prüfungsarbeit der schriftlichen Prüfung, einer Gruppen- oder Einzelübung der praktischen Prüfung (Anlage 7 Nummer 1.1 und 1.2) weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
(2) Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
(3) Die Gesamtpunktzahl der Grundausbildung wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann gemäß Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.