Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 33 Abschlusslehrgang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/33#abs-1 (1) Wer in der mündlichen Prüfung (Anlage 7 Nummer 3) weniger als fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/33#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 nicht bestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Prüfungsteilnehmer zu leisten haben.

§ 32 § 34