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SächsFwAPO

§ 31 Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/31#abs-1 (1) Über jeden Prüfungsteilnehmer wird bei der Prüfungsbehörde zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie für den Nachweis und die Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere

1. den Abdruck der Ladung zur mündlichen Prüfung,

2. den Abdruck der Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen,

3. die vom Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,

4. die Niederschrift oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift über den Verlauf und das Ergebnis der praktischen und mündlichen Prüfung,

5. den Abdruck der schriftlichen Bestehensbescheinigung sowie der Bescheinigung über das Bestehen der Sportprüfung,

6. den Abdruck der Bestätigung absolvierter Abschlusspraktika,

7. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der durch Los ermittelten Kennziffer sowie

8. die gegebenenfalls gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 9, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1 sowie § 30 erforderlichen Niederschriften und Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/31#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. Die Einsicht erfolgt in den Räumen der Prüfungsbehörde.

§ 30 § 32