Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 30 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/30#abs-1 (1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen, soweit diese nicht bereits die Zulassung zum Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 ausschließt. Macht ein Prüfungsteilnehmer glaubhaft, dass er wegen vorübergehender körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/30#abs-2 (2) Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Prüfenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/30#abs-3 (3) Für mündliche Prüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 29 § 31