Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung

SächsFwAPO

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/3#abs-1 (1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt nach § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, und nach § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,

2. einen geeigneten Bildungsabschluss gemäß Absatz 2, 3 oder Absatz 4 nachweist,

3. mindestens 165 Zentimeter groß ist; die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen,

4. nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr verfügt,

5. das Deutsche Sportabzeichen in Silber erworben hat,

6. aufgrund eines Auswahlverfahrens, insbesondere in den Bereichen Sport, Höhentauglichkeit sowie mündlicher und schriftlicher Ausdruck, nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet erscheint und

7. bei der Einstellung in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 und in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 32. Lebensjahr, in die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/3#abs-2 (2) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 müssen außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie

1. den Realschulabschluss,

2. den Abschluss einer Hauptschule und eine für die Verwendung in der Feuerwehr förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/3#abs-3 (3) Bewerber für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Bachelor oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/3#abs-4 (4) Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 müssen außerdem ein mit einem Mastergrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossenes Hochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen.

§ 2 § 4