Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 2 Ziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/2#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachrichtung Feuerwehr in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/2#abs-2 (2) Die Anwärter und Referendare sind auf allen Gebieten des Brandschutzes auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr theoretisch und praktisch vertraut zu machen.