Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
SächsFwAPO§ 10 Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen, Betreuer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/10#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die
1. erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Anwärter,
2. zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Ausbildung der Referendare.
Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu leiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/10#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter und Referendare auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung) zur theoretischen und berufspraktischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen werden. Bei den Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sind Betreuer, die über die Befähigung im Sinne von Absatz 1 verfügen, zu bestellen. Sie betreuen die Anwärter und Referendare vor Ort, regeln die Ausbildung in dieser Ausbildungsstelle und erstellen die Beurteilungen für diesen Ausbildungsabschnitt. Zur berufspraktischen Ausbildung gehört auch, je nach Ausbildungsstand unter Aufsicht oder selbständig an Einsätzen teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFwAPO/10#abs-3 (3) Werden die Laufbahnausbildung oder Teile davon an einer zu der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen gleichwertigen Einrichtung durchgeführt, gelten die dortigen Ausbildungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die dort abgelegten Laufbahnprüfungen werden den nach dieser Verordnung abgelegten Laufbahnprüfungen gleichgestellt. Die gleichwertigen Einrichtungen werden in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern festgelegt.